Fragen und Antworten zur Wahl:
Alle fünf Jahre wählen die Beschäftigten in der Finanzverwaltung ihre Interessenvertretungen auf Orts- und Stufenebene. Die Wahlvorstände sind bestellt und haben ihre Arbeit aufgenommen.
Am 7. Mai 2025 ist es so weit. Die Beschäftigten der Finanzverwaltung können ihre örtliche Personalvertretung (ÖPR) in der Dienststelle und den Hauptpersonalrat (HPR) beim Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt neu wählen.
Wer leitet die Wahl?
Der Wahlvorstand – er besteht aus drei Personen, die vom „alten“ Personalrat benannt werden. Die Zusammensetzung des örtlichen Wahlvorstandes und an wen Sie Ihren Antrag auf Zusendung der Briefwahlunterlagen richten müssen, finden Sie am Schwarzen Brett in Ihrem Finanzamt. Oder Sie fragen eine/n Kollegen/in der Personalvertretung … die wissen Bescheid!
Wie wird gewählt und wer kann gewählt werden?
Es werden die örtlichen Personalräte und der Hauptpersonalrat gewählt. In jedem Gremium sind grundsätzlich Beamte und Tarifbeschäftigte vertreten. Einfach erklärt: Beamte wählen ihre Beamtenvertretung und Tarifbeschäftigte ihre Tarifvertretung.
In welchen Angelegenheiten vertritt ein Personalrat meine Interessen?
Bestimmte Maßnahmen kann ein Dienststellenleiter oder das FM nur umsetzen, wenn die Personalvertretung zugestimmt hat.
Auf Ortsebene sind dies z.B. Entscheidungen, die eine Umsetzung oder eine Veränderung der Arbeitsorganisation bedeuten. Auch bei der Versagung einer Nebentätigkeit, der Ablehnung von Heimarbeitsplätzen oder den Regelungen zur Arbeitszeit (Dienstvereinbarungen) ist der Personalrat vor Ort gefragt.
Der HPR ist bei landesweiten Themen zu beteiligen. Neue oder geänderte organisatorische Vorgaben, der Personalausgleich, die Einführung neuer Softwareleistungen, die Durchführung von Aufstiegslehrgängen, die Durchführung von Mitarbeiterbefragungen oder die Versetzung zu anderen Ämtern sind nur einige Beispiele für die Aufgaben dieser Gremien.
Für Sie ist aber ganz wichtig: Sie können sich mit allen Fragen und Problemen jederzeit an Ihren örtlichen Personalrat wenden!
Wer darf wählen?
Erste Hürde – am Wahltag muss das 16. Lebensjahr erreicht sein.
Die Wahlberechtigung und auch die Wählbarkeit sind im PersVG Sachsen-Anhalt geregelt. Grundsätzlich = alle Beschäftigte. Besonderheiten gelten z.B. für die Dienststellenleitungen und deren Vertretungen, bei Abordnungen, bei der Altersteilzeit und in Zeiten ohne Bezüge.
Wie kann ich wählen?
Wie bei jeder Wahl kann die Stimmabgabe per Stimmzettel am Wahltag in der Dienststelle abgegeben werden. Der Wahlvorstand gibt im Vorfeld über einen Aushang am Schwarzen Brett bekannt, wo sich das Wahllokal befindet und wann es geöffnet ist.
Wenn Sie am Wahltag Ihre Stimme nicht in ihrer Dienststelle abgeben können oder wollen (z.B. wegen Urlaub, Dienstreise, Fort- oder Ausbildung), besteht die Möglichkeit der Briefwahl.
Wie beantrage ich Briefwahl?
An die Unterlagen kommen Sie, in dem Sie gegenüber Ihrem örtlichen Wahlvorstand schriftlich (per formlosen Anschreiben oder aber einfach durch Mail) die Zusendung der Briefwahlunterlagen beantragen. Falls Sie sich die Briefwahlunterlagen nach Hause oder in eine Ausbildungseinrichtung schicken lassen möchten, beachten Sie bitte die Postlaufzeiten, damit Ihre Stimme am Wahltag beim Wahlvorstand vorliegt.